Banner
Kurzmeldung
Besuchen Sie uns auf der IFAT ENTSORGA 2010   Die IFAT ENTSORGA ist die weltweit wichtigste Fachmesse für Innovationen, Neuheiten und Dienstleistungen in den Bereichen Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft. Besuchen Sie uns an Stand A4.209/308 und lernen Sie die Autodesk Lösungen für Ihre Branche kennen!   Details...


Symbolbibliothek Verkehrszeichen und Helmert-Transformation für AutoCAD und AutoCAD Civil 3D Alle AutoCAD und AutoCAD Civil 3D Anwender können jetzt die Symbolbibliothek Verkehrszeichen und die Visual-Basic-Applikation Helmert-Transformation bei uns bestellen!  Details...


Die Themen und Termine für das CAD-Frühstück im 2. Halbjahr stehen fest!  Details...


Autodesk Zertifizierung - Bringen Sie Ihr Unternehmen an die Spitze Ob in der Fertigung, im Tiefbau oder in der Architektur – Autodesk-Zertifizierung verschafft Ihrem Unternehmen einen entscheidenden Vorsprung!  Details...


CAD-NEWS Jetzt bei uns: immer aktuell informiert mit den CAD-NEWS  Details...


Die Autodesk BIM Conference 2010 naht - wir laden Sie herzlich ein mit uns gemeinsam dabei zu sein!  Details...


AutoCAD Civil 3D - der Weg nach vorn! AutoCAD Civil 3D steigert Ihre Produktivität in Verkehrsprojekten  Details...


Brunch´n Revit!  Details...


Updaten Sie auf das richtige AutoCAD und sparen Sie bis zu 40%*  Details...


Brandneue Themen: AutoCAD Inventor Anwendertreffen geht nach der Sommerpause in die 2. Runde!  Details...


CADsys Produktkonfigurator FOD2WEB Weiterer Konfigurator für die Internetseiten der Firma Telegärtner durch die CADsys GmbH realisiert!  Details...


20 Jahre CADsys - Wir sagen Danke für eine gelungene Veranstaltung auf dem Sachsenring!  Details...


Einladung zum unseren Vault Days 2010 - Mehr Effizienz mit Datenmanagement! Mehr Effizienz im Konstruktionsprozess - Zeit für Datenmanagement. Zeit für Autodesk Vault.  Details...


„Effizientere Prozesse. Mit Datenmanagement.“  Details...


Kaufen Sie noch heute Office 2007 und Sie erhalten Office 2010 kostenlos zum Download! Microsoft Office 2010 Technologie-Garantie!  Details...


Internetkonfigurator FOD2WEB jetzt mit CAD-Download Ihre Kunden möchten Ihre Produkte nach ihren Wünschen im Internet konfigurieren und die passend generierte 3D-Geometrie sofort herunterladen? Mit FOD2WEB kein Problem.    Details...





Erweitern Sie Ihre Möglichkeiten mit Inventor + 1 Mit besonders attraktiven Angeboten, bei denen Sie bis zu 25 %* sparen können, machen wir Ihnen den Einstieg leicht. Wählen Sie unter jeweils vier Terminen pro Seminar den für Sie passenden aus!  Details...


Aktuelles arrow AGB
Sonntag, 05. September 2010
 
 
AGB Startseite Drucken

 pdf CADsys_AGB_Stand_20060201 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CADsys Vertriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden „CADsys" genannt)

1. Allgemeines: 

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Bei abweichen­den oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere wider­sprechenden Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche schriftliche Zu­stimmung von CADsys erforderlich. Alle Bestellungen und Auf­träge sowie etwaige besondere Zusiche­rungen von CADsys bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch CADsys. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auf­tragsabwicklung erfolgt innerhalb CADsys mit Hilfe automati­sierter Datenverarbeitungsanlagen. 

2. Preise und Zahlungsbedingungen:

Für alle Produkte und Leistungen gelten die bei Auftragsein­gang aktuell gültigen Preislisten von CADsys. Für alle Pro­dukte und Leistungen, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind, gilt aus­schließlich der von CADsys in einem schriftli­chen Angebot defi­nierte Leistungsumfang und Preis. Ansons­ten gilt die Preisliste als Angebot. Die Lieferungen und Leis­tungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftli­chen Auftragsbestätigung. Die dann genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei ab Auslieferungsstelle CADsys. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Erstbestellung ist grundsätzlich zahlbar per Überweisung vorab oder in bar bei der Systemüber­gabe. Bei positiven Erfahrungen im Zahlungsverhalten kann auf die Vorabzahlung verzichtet werden. In diesem Fall gelten die folgen­den Zahlungsbedingungen: Zahlungen sind ab Ver­sanddatum innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Ausgenommen von jeglicher Skonto-Gewährung sind Rech­nungen für Dienstleistun­gen jeglicher Art; diese sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. CADsys ist berechtigt, im kaufmänni­schen Geschäftsverkehr nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungs­verzug, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Gerät der Käufer in Zah­lungsverzug, erfolgen künftige Lieferungen nur noch gegen Vor­kasse. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50.000,00 (ohne Mehrwertsteuer) sind 40 % des Kaufpreises bei Auf­tragsbestätigung, 40 % bei Lieferung und der Rest nach Instal­lation und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Instal­lation zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die CADsys nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig. 

3. Liefertermine:

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von CADsys im Einzelfall schriftlich als verbind­lich bezeich­net worden sind, ansonsten sind alle Lieferter­mine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergese­hene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von CADsys liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. CADsys ist zur Installation seiner Produkte nur verpflichtet, wenn eine verbindliche Vereinba­rung zwischen dem Käufer und CADsys über die Installati­onsbedingungen am Aufstellungsort getrof­fen ist. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer CADsys gesetzten ange­messenen Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kosten­frei zurückzu­treten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung können nur bei vorher­gehender Vereinbarung geltend gemacht werden. Sie be­schränken sich dann für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v. H., maxi­mal jedoch auf 5 % des betreffen­den Auftragswertes. Eine weiter­gehende Haftung übernimmt CADsys bei Lieferverzögerun­gen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der gro­ben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. CADsys ist be­rechtigt, die zu er­bringende Leistung in Teillieferungen auszufüh­ren. Die Zah­lungsfristen  in Ziffer 2  gelten entsprechend. Der Käufer kann einen Auftrag nur nach vorheriger Zustimmung von CADsys stornieren. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen von CADsys verpflichtet, mindestens 5 % des sich aus der CADsys Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zum Ausgleich von Kosten, die CADsys entstanden sind, zu zahlen. 

4. Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch CADsys auf den Käufer über. 

5. Eigentumsvorbehalt:

CADsys behält sich das Eigentum an den gelieferten Pro­dukten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von CADsys geliefer­ten Produkte erfolgt für CADsys. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird CADsys Miteigentümerin der neu entstan­denen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehalts­waren von CADsys. Der Käufer ist, sofern er seinen Zah­lungsverpflichtungen gegenüber CADsys nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ord­nungs­gemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvor­behalt be­rechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereig­nungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbe­haltsware wird der Käufer auf das Eigentum von CADsys hinweisen und CADsys unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an CADsys schon jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Wei­tervermietung zustehenden Forderungen in Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelie­ferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzu­ziehen. CADsys kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsver­pflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist CADsys jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. CADsys wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

6. Abnahme:

CADsys führt die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkon­trolle durch. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anliefe­rung der Pro­dukte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. Soweit CADsys die Pro­dukte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von CADsys durchgeführt. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn mittels der zu diesem Zweck von CADsys definierten Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keine Fehler an den Produk­ten festgestellt werden. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funkti­onsprüfung. Der Käufer ist berechtigt an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt CADsys dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. 

7. Gewährleistung:

CADsys gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfeh­lern sind. CADsys verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. CADsys gewährleistet, dass CADsys-Software mit den von CADsys in der zugehörigen Pro­grammdokumentation aufgeführten Spezifi­kationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem der­zeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl von Softwarefunktionen, die Nutzung sowie für die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. CADsys wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von CADsys und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Aus­wirkungen des Fehlers. Der Käufer hat das Recht, bei dreimaligen Fehl­schlagen der Reparatur oder der Ersatzlieferung, Herab­setzung des Kaufpreises bzw. bei Software Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Der Käufer gewährt CADsys die zur etwaigen Mängelbeseiti­gung nach billigem Er­messen erforderliche Zeit und Gelegen­heit, mindestens jedoch zwei Wo­chen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge. Verwei­gert der Käufer diese, ist CADsys von der Gewährleistung befreit. Jegli­che Gewähr­leistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von CADsys Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den CADsys Richtlinien gemäß instal­liert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewähr­leistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - zwölf Mo­nate; für Ersatzteile sowie für Reparaturen und Ersatzteillieferun­gen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, sechs Monate. Die Gewährleis­tungsfrist beginnt grund­sätzlich mit der Ablieferung der Pro­dukte beim Käufer; soweit die Produkte von CADsys instal­liert werden, beginnt die Gewähr­leistungsfrist mit der Mittei­lung der Betriebsbereitschaft. CADsys weist darauf hin, falls ein Produkt ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthält, die in ihrer Leistung neuen Teilen entspre­chen.Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln kann CADsys verlangen, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an CADsys geschickt wird. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so kann CADsys diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den CADsys-Stundensätzen berechnet werden. 

8. Schadenersatzansprüche:

Schadenersatzansprüche gegen CADsys sowie ihre Erfül­lungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechts­grund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Hand­lung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaf­tungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässig­keit oder des Fehlens zuge­sicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. CADsys haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass CADsys deren Vernichtung grob fahr­lässig oder vor­sätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekon­struiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen CADsys oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehil­fen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Abliefe­rung der Produkte, bei Syste­men ab Mitteilung der Betriebs­bereitschaft. 

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht:

CADsys wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen ge­werblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines CADsys Produktes von (Scha­denersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtinhabers freistellen. CADsys wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird CADsys nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Pro­dukt zurückneh­men und den an CADsys entrichteten Kauf­preis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von CADsys bestehen nur, falls der Käufer CADsys unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, CADsys alle Ab­wehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Rege­lungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von CADsys gelie­fertes Produkt geän­dert, in einer nicht in CADsys Publikatio­nen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von CADsys gelieferten Produk­ten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 8, sämtliche Verpflichtungen von CADsys bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrech­ten.  

10. Software:

An CADsys Software, Fremdsoftware (Software, die von einem CADsys unabhängigen Softwarelieferanten ent­wickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentatio­nen und nachträgli­chen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Soft­ware geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei CADsys bzw. dem Softwarelieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CADsys Dritten nicht zu­gänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend. Die Überlassung von Quell­programmen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechts­schutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts ande­res vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auf­tragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentatio­nen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt. 

11. Ausfuhrbestimmungen:

Der Käufer wird für den Fall des Exportes der Produkte die gültigen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hin­weisen, dass im Falle des Exportes besondere Ausfuhrbestimmun­gen gelten. 

12. Zollabwicklung:

Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unversteuert ausge­führt, haftet er CADsys gegenüber für etwaige Nach­forderungen der Zollverwaltung. 

13. Sonstiges:

Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von CADsys übertra­gen. Gegen Ansprüche von CADsys kann er nur dann aufrech­nen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Chemnitz. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zu­sammenhang stehenden Ansprüche ist Chemnitz, sofern der Käufer Vollkauf­mann ist; dies gilt auch für den Urkundenpro­zess. CADsys ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn)Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.  

CADsys Vertriebs- und Entwicklungs GmbH
Carl-von-Bach-Straße 3

D-09116 Chemnitz

Tel.: 0 371 / 400 0 70 0
Fax: 0 371 / 400 0 70 311

http://www.cadsys.de/
E-Mail: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

(Stand:01.02.2006)

 

 
 
Top!
Top!