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CADsys_AGB_Stand_20060201
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CADsys Vertriebs- und Entwicklungsgesellschaft mbH (im Folgenden „CADsys" genannt)
1. Allgemeines:
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu Grunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CADsys erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von CADsys bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch CADsys. Auf diese Form kann nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb CADsys mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen:
Für alle Produkte und Leistungen gelten die bei Auftragseingang aktuell gültigen Preislisten von CADsys. Für alle Produkte und Leistungen, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind, gilt ausschließlich der von CADsys in einem schriftlichen Angebot definierte Leistungsumfang und Preis. Ansonsten gilt die Preisliste als Angebot. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die dann genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei ab Auslieferungsstelle CADsys. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Erstbestellung ist grundsätzlich zahlbar per Überweisung vorab oder in bar bei der Systemübergabe. Bei positiven Erfahrungen im Zahlungsverhalten kann auf die Vorabzahlung verzichtet werden. In diesem Fall gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: Zahlungen sind ab Versanddatum innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. Ausgenommen von jeglicher Skonto-Gewährung sind Rechnungen für Dienstleistungen jeglicher Art; diese sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. CADsys ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, erfolgen künftige Lieferungen nur noch gegen Vorkasse. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50.000,00 (ohne Mehrwertsteuer) sind 40 % des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Lieferung und der Rest nach Installation und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Installation zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die CADsys nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.
3. Liefertermine:
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von CADsys im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von CADsys liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. CADsys ist zur Installation seiner Produkte nur verpflichtet, wenn eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und CADsys über die Installationsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer CADsys gesetzten angemessenen Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung können nur bei vorhergehender Vereinbarung geltend gemacht werden. Sie beschränken sich dann für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v. H., maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt CADsys bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. CADsys ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Der Käufer kann einen Auftrag nur nach vorheriger Zustimmung von CADsys stornieren. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen von CADsys verpflichtet, mindestens 5 % des sich aus der CADsys Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zum Ausgleich von Kosten, die CADsys entstanden sind, zu zahlen.
4. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch CADsys auf den Käufer über.
5. Eigentumsvorbehalt:
CADsys behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von CADsys gelieferten Produkte erfolgt für CADsys. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird CADsys Miteigentümerin der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von CADsys. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CADsys nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von CADsys hinweisen und CADsys unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an CADsys schon jetzt sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung zustehenden Forderungen in Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. CADsys kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist CADsys jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. CADsys wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Abnahme:
CADsys führt die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle durch. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. Soweit CADsys die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von CADsys durchgeführt. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn mittels der zu diesem Zweck von CADsys definierten Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keine Fehler an den Produkten festgestellt werden. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Der Käufer ist berechtigt an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt CADsys dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit.
7. Gewährleistung:
CADsys gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. CADsys verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. CADsys gewährleistet, dass CADsys-Software mit den von CADsys in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl von Softwarefunktionen, die Nutzung sowie für die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. CADsys wird Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von CADsys und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer hat das Recht, bei dreimaligen Fehlschlagen der Reparatur oder der Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Der Käufer gewährt CADsys die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit, mindestens jedoch zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge. Verweigert der Käufer diese, ist CADsys von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von CADsys Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den CADsys Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - zwölf Monate; für Ersatzteile sowie für Reparaturen und Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer; soweit die Produkte von CADsys installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. CADsys weist darauf hin, falls ein Produkt ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthält, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen.Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln kann CADsys verlangen, dass das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an CADsys geschickt wird. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so kann CADsys diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den CADsys-Stundensätzen berechnet werden.
8. Schadenersatzansprüche:
Schadenersatzansprüche gegen CADsys sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. CADsys haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass CADsys deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche gegen CADsys oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht:
CADsys wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines CADsys Produktes von (Schadenersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtinhabers freistellen. CADsys wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird CADsys nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an CADsys entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von CADsys bestehen nur, falls der Käufer CADsys unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, CADsys alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von CADsys geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in CADsys Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von CADsys gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 8, sämtliche Verpflichtungen von CADsys bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.
10. Software:
An CADsys Software, Fremdsoftware (Software, die von einem CADsys unabhängigen Softwarelieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei CADsys bzw. dem Softwarelieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CADsys Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
11. Ausfuhrbestimmungen:
Der Käufer wird für den Fall des Exportes der Produkte die gültigen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes besondere Ausfuhrbestimmungen gelten.
12. Zollabwicklung:
Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unversteuert ausgeführt, haftet er CADsys gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
13. Sonstiges:
Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von CADsys übertragen. Gegen Ansprüche von CADsys kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Chemnitz. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Chemnitz, sofern der Käufer Vollkaufmann ist; dies gilt auch für den Urkundenprozess. CADsys ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn)Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.
CADsys Vertriebs- und Entwicklungs GmbH
Carl-von-Bach-Straße 3
D-09116 Chemnitz
Tel.: 0 371 / 400 0 70 0
Fax: 0 371 / 400 0 70 311
http://www.cadsys.de/
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(Stand:01.02.2006)
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